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Schulverfassungfür das Evangelische Gymnasium Nordhorn in Nordhorn
(Beschluss des Kuratoriums des Evangelischen Schulwerks der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 25.3.2009, geändert am 8.12.2009) Präambel Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers übernimmt mit der Trägerschaft für das Evangelische Gymnasium Nordhorn Verantwortung im öffentlichen Erziehungs- und Bildungsbereich. Ihr Verständnis von Bildung und Erziehung hat seinen Grund im Evangelium von Jesus Christus. Sie möchte deshalb Kindern und Jugendlichen ermöglichen, den Glauben an Jesus Christus zu bejahen, in ihm sprachfähig zu werden und zu bleiben. Das pädagogische Handeln des Evangelischen Gymnasiums Nordhorn ist bezogen auf den allgemeinen Bildungsauftrag der Schule und orientiert sich dabei am Geist der Freiheit, Gerechtigkeit und Liebe und damit am christlichen Menschenbild. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche zu befähigen, Wissen und Kompetenzen herauszubilden, ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln und verantwortlich für sich selbst, andere Menschen und Gottes Schöpfung zu leben. Dem Religionsunterricht als Pflichtfach für alle Schüler und Schülerinnen kommt für die Orientierung am christlichen Menschenbild eine besondere Aufgabe zu. Schulgottesdienste, diakonisches Handeln und weitere Formen christlichen Lebens und Feierns sind grundlegender Bestandteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit des Evangelischen Gymnasiums Nordhorn. Auf die Gestaltung des Zusammenlebens in der Schulgemeinschaft wird in besonderer Weise Wert gelegt. Schüler und Schülerinnen sind gemeinsam mit den Lehrerinnen und Lehrern sowie den Eltern für die Gestaltung der Schule als Lern- und Lebensort verantwortlich. Lernen und Leben an der Schule ist gekennzeichnet durch wechselseitige Anerkennung und Ermutigung, durch Respekt, Achtung und Rücksichtnahme gegenüber den Anderen, um so die Voraussetzungen für eine vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen. Von Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern wird erwartet, dass sie Ziele und Formen einer christlichen Erziehung und Bildung bejahen und in gemeinsamer Verantwortung miteinander verwirklichen wollen. Alle, besonders auch die Schüler und Schülerinnen, die an dieser Schule wirken, sind aufgefordert, diese Schule aktiv mit zu gestalten. I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Schulform Das Evangelische Gymnasium Nordhorn ist ein Gymnasium. § 2 Rechtsstellung und Trägerschaft der Schule (1) Das Evangelische Gymnasium Nordhorn ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Sie steht in der Trägerschaft der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. (2) Die Aufgaben des Schulträgers nimmt das Evangelische Schulwerk der Evangelischlutherischen Landeskirche Hannovers für das Evangelische Gymnasium Nordhorn gemäß der Ordnung des Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Schulwerksordnung - SchWO) in der jeweils geltenden Fassung wahr. (3) Das Evangelische Gymnasium Nordhorn ist im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung. Leitung, Organisation und Verwaltung der Schule werden weiter durch die Ordnung des Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als Schulträgerin geregelt. (4) Der Schulleiter oder die Schulleiterin, die weiteren Mitglieder der Schulleitung, die Lehrkräfte, des Schulelternrates und der Klassenelternschaften, des Schülerrates und der Klassenschülerschaften sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Schule nehmen ihre Aufgaben in der besonderen Verantwortung wahr, wie sie in der Präambel beschrieben ist. § 3 Evangelisches Profil und Schulprogramm (1) Das evangelische Profil, wie es in der Präambel zum Ausdruck kommt, ist Grundlage des Bildungs- und Erziehungshandelns der Schule. (2) Zum evangelischen Profil gehört die Kooperation auf unterschiedlichen Ebenen mit den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis Emsland-Bentheim. Der Schulleiter oder die Schulleiterin berichtet auf Einladung in den Gremien des Kirchenkreises regelmäßig über die Arbeit der Schule. Vertreter oder Vertreterinnen der Schule können anlassbezogen in diesen Gremien mitarbeiten. (3) Das Evangelische Gymnasium Nordhorn legt in ihrem Schulprogramm die Grundsätze fest, nach denen sie ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Das Schulprogramm gibt Auskunft darüber, welches Leitbild und welche Entwicklungsziele die pädagogische Arbeit und die sonstigen Tätigkeiten der Schule bestimmen. (4) Die Schule überprüft und bewertet regelmäßig den Erfolg ihrer Arbeit. Sie plant Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer von ihr festgelegten Reihenfolge durch. II. Konferenzen und Schulvorstand § 4 Organe der Schule (1) In der Schule wirken die Konferenzen, der Schulvorstand, der Schulleiter oder die Schulleiterin und die erweiterte Schulleitung als Organe zusammen. (2) Im Übrigen gelten für die Konferenzen und den Schulvorstand die Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes und die dazu ergangenen Erlasse in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden Regelungen dieser Schulverfassung etwas anderes geregelt ist. § 5 Lehrkräftekonferenz (1) Die an der Schule tätigen Lehrkräfte einschließlich der Schulpastoren und Schulpastorinnen, der pädagogischen Mitarbeitenden, der (Studien-) Referendare und (Studien-) Referendarinnen sowie (Lehramts-) Anwärter und (Lehramts-) Anwärterinnen bilden die Lehrkräftekonferenz. (2) Die Lehrkräftekonferenz unterstützt die einzelne Lehrkraft und den Schulleiter oder die Schulleiterin bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Sie berät über die bildungs- und erziehungsbezogenen Angelegenheiten der Schule und unterbreitet Vorschläge an
(3) Die Lehrkräftekonferenz entscheidet insbesondere über
(4) Die Lehrkräftekonferenz kann ein Votum zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie weiterer Beförderungs- und Funktionsstellen der erweiterten Schulleitung gegenüber dem Schulvorstand abgeben. (5) Die Lehrkräftekonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 6 Klassenkonferenz (1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz sind
Die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3. darf jedoch die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1. und 2. nicht übersteigen. (2) Bei Entscheidungen über
dürfen sich nur Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler und Schülerinnen der Stimme enthalten. Bei Entscheidungen über die in Nr.2 genannten Angelegenheiten haben nur diejenigen Mitglieder Stimmrecht, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben. Die übrigen Mitglieder wirken an der Entscheidung beratend mit. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Klassenkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält. Nimmt sie oder er oder ein anderes Mitglied der Schulleitung an den Klassenkonferenzen zum Schulhalbjahr und Schuljahresende (Zeugniskonferenzen) an den Sitzungen teil, so führt sie oder er den Vorsitz. Gehört die Schulleiterin oder der Schulleiter der Klassenkonferenz als Mitglied an, so kann sie oder er den Vorsitz in allen Fällen übernehmen. In den übrigen Klassenkonferenzen mit Ausnahme der Konferenz über Ordnungsmaßnahmen (§17) führt der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin den Vorsitz. (4) Die Aufgaben und das Verfahren der Klassenkonferenz ergeben sich aus entsprechender Anwendung des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. § 7 Fachkonferenz (1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Fachkonferenz sind
Beratende Mitglieder sind die weiteren Lehrkräfte entsprechend den Vorschriften desNiedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. (2) Den Vorsitz führt die Lehrkraft, die von dem Schulleiter oder der Schulleiterin damit beauftragt worden ist. Die Fachkonferenz kann hierzu einen Vorschlag machen. (3) Die Aufgaben und Verfahren der Fachkonferenz ergeben sich aus den Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. § 8 Schulvorstand (1) Am Evangelischen Gymnasium Nordhorn besteht ein Schulvorstand. (2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Schulvorstandes sind
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 werden von der Lehrkräftekonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 vom Schulelternrat, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 vom Schülerrat und das Mitglied nach Satz 1 Nr. 5 vom Kirchenkreisvorstand jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Vertreter und Vertreterinnen nach Nummern 3 und 4 sollen in der Regel Mitglied einer Kirche sein. Für die Vertreter und Vertreterinnen nach den Nummern 2 bis 4 werden jeweils mindestens zwei Vertreter oder Vertreterinnen gewählt. (3) Auf Beschluss des Schulvorstandes nimmt der stellvertretende Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin, sofern er oder sie nicht Mitglied nach Absatz 2 Satz 2 ist, sowie ein Mitglied der Mitarbeitervertretung an den Sitzungen des Schulvorstandes mit beratender Stimme teil. (4) Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Evangelischen Schulwerks der Evangelischlutherischen Landeskirche Hannovers kann an den Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede-, aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Er oder sie erhält die Einladung und alle Unterlagen zu den Sitzungen. (5) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen. Zu bestimmten Tagesordnungspunkten können Gäste eingeladen werden. (6) Die Sitzungen des Schulvorstandes sind nicht öffentlich. Der Schulvorstand kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise in nicht öffentlicher Sitzung beschließen. Er tagt auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei Bedarf, mindestens aber einmal pro Schulhalbjahr. Eine Sitzung kann auch von drei Mitgliedern des Schulvorstandes bei Nennung des Tagesordnungspunktes beantragt werden. (7) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin. (8) Der Schulvorstand kann sich eine Ordnung geben. § 9 Aufgaben und Beteiligung des Schulvorstandes (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen zur Qualität der Arbeit der Schule. (2) Der Schulvorstand entscheidet über
(3) Der Schulvorstand ist in allen wichtigen Fragen der Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Schulwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers anzuhören. III. Schulleitung § 10 Schulleitung (1) Die Gesamtverantwortung für die Schule und deren Qualitätsentwicklung und –sicherung trägt der Schulleiter oder die Schulleiterin. Handlungsleitend sind dabei die Verfassung, das evangelische Profil und das Schulprogramm der Schule. (2) Die Stellung der Schulleiterin oder des Schulleiters richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. (3) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat die Haushaltsmittel, die der Schule zur Verfügung gestellt werden, zu bewirtschaften und über die Verwendung der Haushaltsmittel gegenüber dem Kuratorium des Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers Rechnung zu legen. (4) Der Schulleiter oder die Schulleiterin sucht in Abstimmung mit dem Evangelischen Schulwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers den Dialog mit den Trägern und Verantwortlichen für die kommunalen und privaten Schulen über die pädagogische und inhaltliche Weiterentwicklung von Schulen und fördert die Zusammenarbeit zwischen der evangelischen Schule und den übrigen Schulen vor Ort. (5) Die erweiterte Schulleitung besteht aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin, dem stellvertretenden Schulleiter oder der stellvertretenden Schulleiterin sowie ggf. den Inhaberinnen und Inhabern von Funktionsstellen mit Schulleitungsaufgaben. Der Schulleiter oder die Schulleiterin legt die Aufgabenbereiche innerhalb der kollegialen Schulleitung fest. § 11 Besetzung der Leitungsstellen Für die Besetzung der Stellen der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der weiteren Funktionsstellen gilt das folgende Besetzungsverfahren. Das Landeskirchenamt beruft den Schulleiter oder die Schulleiterin und den stellvertretenden Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin; das Kuratorium des Evangelischen Schulwerkes der Evangelischlutherischen Landeskirche Hannovers kann dem Landeskirchenamt einen Vorschlag unterbreiten. Bei den übrigen Funktionsstellenbesetzungen entscheidet und beruft das Kuratorium nach Maßgabe der Ordnung des Evangelischen Schulwerkes der Evangelischlutherischen Landeskirche Hannovers. Der Schulvorstand kann dem Kuratorium in den Fällen nach Satz 2 und 3 einen Vorschlag unterbreiten. Neu eingestellte Schulleiter oder Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und stellvertretende Schulleiterinnen müssen evangelischer Konfession sein. IV. Eltern- und Schülervertretung § 12 Elternvertretung Am Evangelischen Gymnasium Nordhorn besteht eine Elternvertretung. Für sie gilt der Fünfte Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Elternvertretung gibt sich eine Ordnung. Die gewählten Elternvertreter und Elternvertreterinnen im Schulvorstand sollten Mitglied einer Kirche sein. § 13 Schülervertretung Am Evangelischen Gymnasium Nordhorn besteht eine Schülervertretung. Für sie gilt der Vierte Teil, vierter Abschnitt, des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Schülervertretung kann sich eine Ordnung geben. Die gewählten Schülervertreter und Schülervertreterinnen im Schulvorstand sollten Mitglied einer Kirche sein. V. Rechtsverhältnis zur Schule § 14 Schulvertrag (1) Die Aufnahme in das Evangelische Gymnasium Nordhorn wird beim Schulleiter oder bei der Schulleiterin schriftlich beantragt. Über die Aufnahme der Schüler und Schülerinnen entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin nach den Aufnahmegrundsätzen für das Evangelische Gymnasium Nordhorn. (2) Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen dem Schüler oder der Schülerin und dem Evangelische Gymnasium Nordhorn ist ein Schulvertrag. Mit dem Schulvertrag erkennen der Schüler oder die Schülerin und ihre Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit der Schüler oder die Schülerin, die für das Evangelische Gymnasium Nordhorn erlassenen Ordnungen an. § 15 Schulgeld (1) Das Evangelische Gymnasium Nordhorn erhebt gemäß einer vom Evangelischen Schulwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers erlassenen Schulgeldordnung Schulgeld. (2) Das Schulgeld kann auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel beim Evangelischen Schulwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ermäßigt oder erlassen werden. Das Nähere regelt die Schulgeldordnung. § 16 Beendigung des Schulvertrages Der Schulvertrag endet
§ 17 Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen Erziehungsmittel können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden. Über Ordnungsmaßnahmen beschließt die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder eines von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedes der Schulleitung. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen. VI. Schlussbestimmungen § 18 Inkrafttreten (1) Diese Schulverfassung tritt am 26. März 2009 in Kraft. (2) Die Mitglieder der bisherigen Konferenzen bleiben bis zur Bildung der Konferenzen nach dieser Schulverfassung im Amt. Hannover, 25. März 2009 Evangelisches Schulwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers Das Kuratorium (L.S.) (Gäfgen-Track) |

